Gehr Speditionssoftware | AGB
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Juli 2016)

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) gelten mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der Lieferung/Leistung als angenommen und als Vertragsbestandteil. Angebote, Lieferung und Leistung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Abweichende AGB des Auftraggebers (nachfolgend kurz „AG“ genannt), die GEHR DATENTECHNIK GMBH (nachfolgend kurz „GEHR“ genannt) nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn GEHR den Geschäftsbedingungen des AG nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB der GEHR gelten bis auf Widerruf ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung auch für alle nachfolgenden Aufträge zwischen den Vertragsparteien. Falls der AG den AGB der GEHR widerspricht, behält sich die GEHR das Recht vor, erstellte Angebote zurückzuziehen, ohne dass GEHR gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Leistungsumfang/-Erweiterung

Im Falle der Kauflizenz, erwirbt der AG auf unbestimmte Zeit das Nutzungsrecht an der erworbenen Software. Im Falle einer Lizenznutzungsvereinbarung (DyCoS one/DyCoS plus) erwirbt der AG das Nutzungsrecht lediglich für die Vertragslaufzeit des Nutzungsvertrages. Als vereinbart gilt der Leistungsumfang, der sich aus Angebot, Auftrag und Auftragsbestätigung sowie sonstiger schriftlicher Dokumentationen ergibt. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren. Geht der Änderungswunsch vom AG aus, hat GEHR in angemessener Frist ein Nachtragsangebot zu erstellen oder die Leistung abzulehnen. Erfordert das Änderungsverlangen des AG von GEHR eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangt werden.
Der AG wird GEHR unverzüglich mitteilen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen, ob er das Nachtragsangebot annimmt.
Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt GEHR die Arbeiten entsprechend dem ursprünglichen Leistungsumfang fort. Widerspricht der AG der Fortführung der ursprünglich vereinbarten Leistung, hat GEHR einen Anspruch auf vollständige Vergütung der ursprünglich vereinbarte Leistungen. Führt das Änderungsverlangen zu einer Unterbrechung der geplanten Arbeiten kann GEHR die vereinbarte Vergütung verlangen. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der Unterbrechung.
Darstellungen in Testprogrammen und Produktbeschreibungen stellen keine Garantien für die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände dar, solche bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von GEHR. Der AG hat geprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

 

§ 3 Schulungsbedingungen

Die Anmeldung zu Schulungen und Workshops muss schriftlich erfolgen.
Der Schulungspreis richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Preisliste. Im Preis der Schulungen im Schulungscenter sind die Kosten der Schulungsunterlagen enthalten. Finden Veranstaltungen vor Ort beim AG statt, ist dieser verpflichtet geeignete Räumlichkeiten und die notwendigen technischen Voraussetzungen zum vereinbarten Schulungstermin der Gehr Datentechnik GmbH kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Da die Teilnehmerzahl im Interesse der Schulungsteilnehmer begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, schriftlich bestätigt und gelten erst durch die schriftliche Bestätigung als verbindlich.
Die vereinbarten Schulungsgebühren werden bei Auftragserteilung in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. Nur 10 Tage vor Schulungsbeginn eingegangene Zahlungen berechtigen zur Teilnahme.
Stornierungen seitens des AG müssen schriftlich bei GEHR angemeldet werden und sind bis spätestens 10 Tage vor Schulungsbeginn kostenfrei. Sollte dieser Zeitpunkt überschritten sein, wird die vollständige Schulungsgebühr als Stornogebühr fällig.
Stornogebühren entstehen nicht, wenn ein Ersatzteilnehmer in das Vertragsverhältnis eintritt.
Stornierungen durch GEHR, infolge Ausfall des/der Referenten, wenn eine zu geringe Teilnehmerzahl eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung nicht erlaubt oder die Schulungsräume nicht zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor. Fällt eine Veranstaltung aus, wird GEHR den AG hierüber unverzüglich informieren und einen Ersatztermin anbieten. Sollte eine Umbuchung auf einen anderen Termin durch den AG nicht gewünscht werden, wird die gezahlten Schulungsgebühr unverzüglich zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche z. Bsp. für Reise- oder Unterkunftskosten bestehen gegenüber Gehr nicht.
An Teilnehmer ausgehändigte Unterlagen sind ausschließlich zu deren persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen nicht weitergegeben werden. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Schulungsunterlagen oder von Teilen daraus bleiben allein GEHR vorbehalten.

 

§ 4 Zahlung

Alle Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitung ist GEHR berechtigt, die gesetzlichen Zinsen oder Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens aber in Höhe von 7,5 % zu berechnen. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Der AG kann nicht mit etwaigen Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Unser Unternehmen prüft in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Mannheim Dangmann KG, Augustaanlage 18, 68165 Mannheim, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei der Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-mannheim.de/EU-DSGVO.

 

§ 5 Lieferung

Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des AG. Versandbereit gemeldete Ware ist vom AG unverzüglich zu übernehmen.

 

§ 6 Onlinebestellung Auftragskontingente OrderPilot

In Gehr Dispo SP bzw. online aufgegebene Bestellungen zu OrderPilot-Auftragskontingenten, SMS- Kontingenten oder Gehr-Credits sind verbindlich und können weder storniert noch zurückgegeben werden.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

GEHR behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG vor. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem AG nicht gestattet. Der AG ist verpflichtet, die Rechte von GEHR beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Zahlungsverzug des AG ist GEHR berechtigt, auch ohne Rücktritt und ohne Nachfristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der AG für GEHR vor. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem AG gehörenden
Waren, erwirbt GEHR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache. Über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der AG GEHR unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die GEHR hierdurch entstehenden Kosten trägt der AG. Die GEHR nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten gibt diese auf Verlangen des AG nach ihrer Wahl frei, wenn der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 8 Nutzungs- und Eigentumsrechte/Urheberrechte

Dem AG steht nach vollständiger Bezahlung das Nutzungs- und Eigentumsrecht an der gelieferten Ware sowie allen individuell erstellten sonstigen Arbeitsergebnissen von GEHR zu.
Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Planungs- und Konzeptunterlagen, Programmmaterial, insbesondereSoftware einschließlich zugehöriger Dokumentationen, Berichte, Zeichnungen u.ä.. Der AG ist – ohne schriftliche Einwilligung von GEHR – nicht berechtigt, die gelieferte Ware oder sonstige Arbeitsergebnisse von GEHR in irgendeiner Art selbst oder durch Dritte ganz oder teilweise zu kopieren, sonst zu vervielfältigen oder extern zu speichern.
Alle Urheberrechte aus den Arbeitsergebnissen stehen ausschließlich GEHR zu. Der AG ist verpflichtet, die Software einschließlich der Medien und der schriftlichen
Dokumentationen für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck, Einsatzort und Arbeitsplatz zu nutzen.

 

Im Falle der Lieferung eines Softwareproduktes gelten folgende erweiterte Regelungen:

Die GEHR überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung
spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Programm beigefügten Informationen bzw. dessen späteren Anpassungen. Angaben in Prospekten und/oder Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf seinen Arbeitsstationen zu installieren.
Die dem AG überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der GEHR. Die GEHR bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem AG überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der AG sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen
und/oder denjenigen Programmen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der AG einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des AG
durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der GEHR über und können anderen AG zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die GEHR abgetreten. Die GEHR nimmt die Abtretung hiermit an.
Werden vom AG oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von GEHR bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die GEHR für entstehende Schäden nicht haftbar.
Die Lizenzierung der Software erfolgt pro Unternehmen und Benutzer. Die Nutzung der Software in verbundenen Unternehmen – auch wenn diese rechtlich dem AG zuzurechnen sind – ist ohne eigenständige Lizenz nicht gestattet. Bei einer Zuwiderhandlung behält sich GEHR eine Nachberechnung der Lizenz sowie eine Schadensersatzforderung in Höhe von mindestens EUR 10.000 vor.

 

Im Falle der Lieferung eines Produktes der PTV AG gelten folgende erweiterte Regelungen:

Der AG erhält die nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die Vertragsgegenstände für eigene Zwecke in dem jeweils vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Der AG darf die auf den Werkstücken abgespeicherten Vertragsgegenstände im Rahmen des normalen Gebrauchs laden, anzeigen, speichern und für eigene Zwecke ausdrucken. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung ist ausgeschlossen. Als Sicherungskopie dient der überlassene Datenträger. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist explizit ausgeschlossen.
Die Übersetzung, Bearbeitung, Änderung oder das Arrangement der Daten sowie die Verwendung der Daten und die unter deren Verwendung erzielten Ergebnisse für die Erstellung eines eigenen Produktes (z. B. geographische Karten) sind nicht gestattet. Ist der Erwerb auf Lifetime-Basis vereinbart, darf der AG den Original-Datenträger mit den
unveränderten Daten mit Zustimmung von GEHR einem Dritten auf Dauer überlassen, wenn der AG dabei das Eigentum und Besitz am Datenträger endgültig aufgibt und alle Kopien der Datenbanken, Softwarekomponenten und ihrer Teile löscht. GEHR wird die Zustimmung erteilen, wenn der AG eine schriftliche Erklärung des Dritten vorlegt, dass er sich unmittelbar gegenüber GEHR und PTV AG zur Einhaltung der in diesem Vertrag definierten Rechte und Befugnisse verpflichtet, und der AG schriftlich bestätigt, nach Zustimmung von GEHR, dem Dritten den Datenträger zu überlassen und alle übrigen Kopien der Datenbank, Softwarekomponenten und
ihrer Teilen zu löschen.
Der unmittelbare Anspruch der PTV AG auf Einhaltung der Nutzungsregeln und Schutzbestimmungen gegenüber dem AG gilt ausdrucklich als vereinbart.

 

§ 9 Lieferung von Schnittstellen zu Drittanbietern

Der Funktionsumfang gelieferter Schnittstellen zu Drittanbietern bezieht sich immer auf den Stand der Schnittstellenentwicklung zuzüglich dokumentierter Funktionserweiterungen. GEHR haftet nicht für Funktionsänderungen seitens des Drittanbieters, welche das Zusammenspiel der GEHR- Software und der Drittanbietersoftware beeinflußen. Sollte eine Schnittstellenanpassung aufgrund einer Änderung des Drittanbieters notwendig werden, so wird GEHR diese gesondert anbieten.
Eine Änderung seitens des Drittanbieters kann dazu führen, dass die Schnittstelle nicht mehr verwendet werden kann bzw. eingestellt werden muss. GEHR haftet in diesem Fall nicht. Eine Rückforderung des Lizenzpreises der Schnittstelle ist ausgeschlossen. Falls möglich, wird GEHR eine Anpassung der Schnittstellenfunktionalität prüfen und diese gesondert anbieten.

 

§ 10 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung. Ist die Sache mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist – trotz sachgemäßer Behandlung – schadhaft, so kann GEHR nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. GEHR kann mehrere Nachbesserungsversuche vornehmen. Die Parteien stimmen überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler von Software auch bei sorgfältiger Erstellung nicht ausgeschlossen werden können.
Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass die GEHR Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der AG wird einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.
Zur Vornahme aller der GEHR notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der AG der GEHR ausreichende Gelegenheit und Zeit zu geben.
Der AG unterstützt die GEHR bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschreibungen
und Testdaten, Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.). Der AG wird angemessene Vorkehrungen treffen, falls die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung.
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich – spätestens 8 Tage nach Entgegennahme der Ware – zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennbarwerden schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
Im Falle der Lieferung von Software hat der AG Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der AG hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
Die Gewährleistungsansprüche für Software erlöschen, wenn der AG oder Dritte die Software ändern oder in anderer Weise in diese eingreifen. Keine Gewähr leistet GEHR insbesondere im Falle – fehlerhafter, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und Behandlung durch den AG.
Die GEHR leistet solange keine Gewähr, solange der AG die Vertragsgegenstände entgegen § 7 nutzt.
GEHR kann eine Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, soweit GEHR aufgrund einer Mangelanzeige tätig geworden ist, ohne das ein Mangel vorliegt oder fehlerhafte Anwendung ursächlich für den Mangel ist.

 

§ 11 Haftung/Schadensersatz

GEHR haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, sonstige mittelbare und unmittelbare Vermögensschäden und Verlust von Daten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine absolute Fehlerfreiheit kann trotz umfangreicher, sorgfältiger Prüfung durch GEHR nicht in allen Fällen garantiert werden. Eine Haftung für die Richtigkeit von Dateiinhalten ist daher ausgeschlossen. Es ist für den AG notwendig und verpflichtend, Dateiinhalte zu überprüfen, bevor sie angewendet werden. Wird
eine wesentliche Vertragspflicht von GEHR fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, im einzelnen Schadensfall auf die Höhe des Auftragswertes. Bei laufenden Verträgen mit fortlaufenden Zahlungen ist die Haftung auf eine halbe Jahrespauschale begrenzt. GEHR übernimmt keine Haftung für die Leistungsfähigkeit, spezifische Produkteigenschaften bzw. Mängel von Produkten Dritter (z.B. Routingschnittstellen, Kartenmaterialien…). GEHR haftet unabhängig von Abs. 1 nur, soweit die Versicherung der Gehr Datentechnik leistet.

 

§ 12 Haftung für Schutzrechtsverletzungen

GEHR steht dafür ein, daß die Lieferungen/Leistungen von Schutzrechten Dritter frei sind und stellt den AG von allen Ansprüchen von dritter Seite frei. Gelingt es GEHR nicht, die Schutzrechte zu beseitigen, steht dem AG ein Anspruch auf Rückzahlung abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu.
Erhält der AG Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung Dritter, hat er GEHR unverzüglich zu unterrichten.
GEHR ist berechtigt, dem AG bei Bekanntwerden des Bestehens von Schutzrechten Dritter die weitere Nutzung zu untersagen. Auch in diesem Fall steht dem AG der vorstehende Erstattungsanspruch zu.

 

§ 13 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien GEHR für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich GEHR in Verzug befindet. Für diese Fälle verpflichten sich die Vertragspartner zu einer Anpassung auf der Grundlage von Treu und Glauben.

 

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis und Gerichtsstand ist Mannheim.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.